Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

Zertifiziert über das
Institut für Pflegemanagement

Was ist Verhinderungspflege?

Unser Angebot bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen, während die Pflegebedürftigen weiterhin gut versorgt sind.

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ermöglicht es pflegenden Angehörigen, eine Auszeit zu nehmen, während die Pflegebedürftigen weiterhin gut versorgt sind. Dafür übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen im Jahr.

Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat und bereits sechs Monate lang häuslich betreut wurde.

Unsere Ersatzpflege durch  professionelle Pflegekräfte hat das Ziel, die Belastung der pflegenden Angehörigen zu reduzieren und gleichzeitig eine durchgehende Versorgung sicherzustellen.

Pflegebedürftigen erhalten so auch während der Verhinderung der regulären Pflegeperson eine angemessene Betreuung und die pflegenden Angehörigen die notwendige Entlastung.

Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

  • Kostenübernahme für Ersatzpflege: Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr.
  • Erhöhter Leistungsbetrag: Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden, sodass insgesamt bis zu 2.418 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen.
  • Pflegebedürftigkeit: Die zu pflegende Person muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.

  • Vorherige Pflegezeit: Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.

  • Angehörige bis zum zweiten Grad oder Haushaltsangehörige: Wird die Ersatzpflege von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstehen, bis zur Höhe des Pflegegeldes übernommen werden (sozialgesetzbuch-sgb.de)

  • Andere Personen oder professionelle Pflegekräfte: Wird die Ersatzpflege von anderen Personen oder professionellen Pflegekräften übernommen, können die nachgewiesenen Kosten bis zum festgelegten Höchstbetrag übernommen werden.